Gemäß COLREG 1972 – Rule 33(a) müssen Schiffe mit einer Länge von 20 Metern und mehr zusätzlich zum Signalhorn mit einer Glocke ausgerüstet sein, Schiffe mit einer Länge von 100 Metern oder mehr müssen zusätzlich mit einem Gong ausgerüstet sein. Eine manuelle Auslösung von Glocke und Gong muss immer möglich sein.